Kanzlei für Rechtsdienstleistungen
Peter Westermeier
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85221 Dachau

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Herzlich willkommen!

Vorwort

Darstellung eines typischen Rentenverfahrens wegen Erwerbsminderung
(ohne professionelle Hilfe)


Nach Rentenantragstellung erhalten Sie nach etwa 4-8 Wochen die erste Vorladung zu einer Begutachtung. In der Regel weitere 2-4 Wochen danach den Begutachtungstermin.

Normalerweise liegen dem Gutachter nicht die aktuellen Arztbefunde vor, obwohl Sie Ihre behandelnden Ärzte im Rentenantrag angegeben haben. Ungefähr 4-12 Wochen nach der letzten Begutachtung erhalten Sie Ihren Rentenbescheid, im Normalfall die Ablehnung. Sie erheben nun Widerspruch und begründen diesen (ggf. mit Hilfe Ihrer Ärzte).

Etwa weitere 3 Monate später erhalten Sie Ihren Widerspruchbescheid, der den Anspruch weiter zurückweist. Falls im Widerspruchsverfahren ein weiteres Gutachten eingeholt wird, kann sich die Laufzeit des Verfahrens gut um 2 Monate ver-längern.

Gegen den Widerspruchsbescheid erheben Sie binnen eines Monats Klage zum Sozialgericht.

Nach dem Ausfüllen von Fragebögen und Erklärungen wird das Gericht im Regelfall unter Berücksichtigung Ihrer Klage-begründung weitere Gutachten einholen. Die Länge des Verfahrens schwankt regional stark, im Regelfall können Sie für die Ermittlung des Gerichtes inklusive der Gutachten etwa 12-18 Monate kalkulieren.

Am Ende der Beweisaufnahme des Gerichtes teilt Ihnen der Vorsitzende Richter mit, dass er keine weiteren Gutachten von Amts wegen mehr einholt und er aufgrund der negativen Gutachtenslage zur Rücknahme der Klage rät. Sie erhalten zudem die Möglichkeit, einen eigenen Gutachter Ihres Vertrauens zu benennen.

Sie beantragen also ein Gutachten bei einem Arzt Ihrer Wahl und kommen für die Kosten der Begutachtung ggf. vollständig auf (zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro je Gutachten). Sollten Sie eine gültige Rechtschutzversicherung besitzen, kommt diese in aller Regel für diese Kosten auf.

Ihre Gutachtersuche war langwierig aber doch erfolgreich und Ihr Gutachter erstellt das Gutachten; nun gibt es verschiedene Szenarien:

Szenario 1:
Das Gutachten ist positiv und die Beklagte erkennt ohne weitere Verhandlung einen bestimmten Anspruch an. Sie nehmen dieses Angebot an, damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Dieser Fall ist erfreulich, aber leider selten.

Szenario 2:
Das Gutachten ist positiv, die Beklagte aber folgt ihm nicht und bleibt bei ihrer ablehnenden Haltung. Es kommt daraufhin zur Verhandlung bei Gericht, im Regelfall erhalten Sie ein negatives Urteil.

Szenario 3:
Das Gutachten ist negativ. In diesem Fall kommt logischer-weise ein negatives Urteil, sofern Sie die Klage nicht zurücknehmen.

Resümee:
Während des Verfahrens haben Sie kaum die Möglichkeit, irgendetwas zu beeinflussen. Sie haben erst am Ende der gerichtlichen Beweisaufnahme (Begutachtung) das Recht, einen eigenen Gutachter zu benennen. Dadurch, dass Sie auf "Ihren" Gutachter keine wirtschaftliche Macht ausüben können (Sie beantragen ja nicht ständig Gutachten von ihm), ist dieses Gutachten häufig auch negativ für Sie oder derart schwammig, dass die Beklagte dem Gutachten nicht folgt. Und selbst, wenn das Gutachten überzeugend ist, wird die Beklagte irgend etwas finden, woran sie sich stört, und sei es der Gutachter selbst.

Das Hauptproblem der ganzen Sache ist aber, dass Sie das gesamte Verfahren über bis zu guter Letzt nur reagieren, aber nicht agieren, ein ganz entscheidender Nachteil.
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